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BGH, 09.12.1952 - 2 StR 196/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 23.01.1951 - 1 StR 35/50
Auszug aus BGH, 09.12.1952 - 2 StR 196/52
Zieht aber der Tatrichter die Aussage eines Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts in einem wichtigen Punkt auch nur unterstützend neben anderen Zeugenaussagen oder sonstigen Beweisanzeichen heran, so darf er den Zeugen nicht nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen (BGHSt 1, 8, 10 ; Urteil des Senatsvom 9. Februar 1951 - 2 StR 5/51). - BGH, 09.02.1951 - 2 StR 5/51
Auszug aus BGH, 09.12.1952 - 2 StR 196/52
Zieht aber der Tatrichter die Aussage eines Zeugen zur Ermittlung des Sachverhalts in einem wichtigen Punkt auch nur unterstützend neben anderen Zeugenaussagen oder sonstigen Beweisanzeichen heran, so darf er den Zeugen nicht nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen (BGHSt 1, 8, 10 ; Urteil des Senatsvom 9. Februar 1951 - 2 StR 5/51). - BGH, 04.10.1951 - 3 StR 160/51
Auszug aus BGH, 09.12.1952 - 2 StR 196/52
Sollte das Landgericht die Frau S. jedoch mit Rücksicht auf ihre Person unvereidigt gelassen haben - die Revision behauptet, die Zeugin habe sich in Widersprüche verwickelt -, so hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 160/51 NJW 1952, 74 und 2 StR 393/51 NJW 1952, 151) den Begriff der "wesentlichen Bedeutung" der Aussage im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO ebenfalls verkannt. - BGH, 12.10.1951 - 2 StR 393/51
Auszug aus BGH, 09.12.1952 - 2 StR 196/52
Sollte das Landgericht die Frau S. jedoch mit Rücksicht auf ihre Person unvereidigt gelassen haben - die Revision behauptet, die Zeugin habe sich in Widersprüche verwickelt -, so hätte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 160/51 NJW 1952, 74 und 2 StR 393/51 NJW 1952, 151) den Begriff der "wesentlichen Bedeutung" der Aussage im Sinne des § 61 Nr. 3 StPO ebenfalls verkannt. - RG, 03.12.1894 - 3687/94
Bedarf es einer protokollmäßigen Feststellung des vorgefundenen Sachbestandes …
Auszug aus BGH, 09.12.1952 - 2 StR 196/52
Auf die Einnahme eines Augenscheins in der Hauptverhandlung, wenn auch ausserhalb der Gerichtsstelle, findet § 86 StPO jedoch keine Anwendung (RGSt 26, 277).